Betreten von landwirtschaftlichen genutzten Flächen
Presseinformation
Landwirte in der Nähe größerer Siedlungen wissen ein Lied davon zu singen:
Immer wieder kommt es vor, dass Kinder auf den von ihnen genutzten Flächen spielen, sich in Getreide oder im Mais verstecken oder dass gar Erwachsene zwecks Abkürzung über landwirtschaftlich genutzte Flächen laufen. Grünland und Flächen für Grünfutter werden als Auslauf für Hunde genutzt, die hier ihr „Geschäft" machen und somit das Futter für die Rinder verunreinigen. Manche Zeitgenossen legen hier sogar ihre Abfälle ab !
Die gesetzlichen Vorschriften, in diesem Fall das Naturgesetz und die örtliche Polizeiverordnung bestimmen folgendes:
Es besteht für jedermann ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft und dazu gehören auch landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Ackerland und Grünland. Das Recht auf Erholung schließt das Betreten dieser Flächen ein, nicht aber das Befahren mit Fahrzeugen und das Reiten.
Zur Sicherung der Ernährung und im wirtschaftlichen Interesse der Landwirte, die diese Flächen bewirtschaften und somit nutzen, ist dieses Recht auf Erholung jedoch beschränkt auf die Zeiten, in denen die Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Als Nutzzeiten gelten auf Ackerland die Zeit zwischen Saat und Bestellung und Ernte. Das ist bei Wintergetreide je nach Getreideart die Zeit zwischen September/Oktober und der Ernte im Juli/August, bei Sommergetreide etwa die Zeit von März bis August/September. Der Winterraps wird ab Mitte August gesät und im Juli/August geerntet. Über die gleiche Zeit erstreckt sich somit die Nutzzeit. Bei Grünland beginnt die Nutzzeit etwa Ende März, also mit Beginn des Wachstums und endet im Oktober/November.
Auf Wirtschaftswegen, die landwirtschaftlich genutzte Flächen durchziehen,
sind generell das Wandern und das Fahren mit Fahrrädern erlaubt, es sei denn sie sind aus straßenrechtlichen Gründen dafür ausdrücklich gesperrt.
Verboten ist verständlicherweise das Ablegen von Abfällen, beispielweise von Getränkedosen u.a..
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die entsprechend geahndet werden können.
Immer wieder kommt es vor, dass Kinder auf den von ihnen genutzten Flächen spielen, sich in Getreide oder im Mais verstecken oder dass gar Erwachsene zwecks Abkürzung über landwirtschaftlich genutzte Flächen laufen. Grünland und Flächen für Grünfutter werden als Auslauf für Hunde genutzt, die hier ihr „Geschäft" machen und somit das Futter für die Rinder verunreinigen. Manche Zeitgenossen legen hier sogar ihre Abfälle ab !
Die gesetzlichen Vorschriften, in diesem Fall das Naturgesetz und die örtliche Polizeiverordnung bestimmen folgendes:
Es besteht für jedermann ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft und dazu gehören auch landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Ackerland und Grünland. Das Recht auf Erholung schließt das Betreten dieser Flächen ein, nicht aber das Befahren mit Fahrzeugen und das Reiten.
Zur Sicherung der Ernährung und im wirtschaftlichen Interesse der Landwirte, die diese Flächen bewirtschaften und somit nutzen, ist dieses Recht auf Erholung jedoch beschränkt auf die Zeiten, in denen die Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Als Nutzzeiten gelten auf Ackerland die Zeit zwischen Saat und Bestellung und Ernte. Das ist bei Wintergetreide je nach Getreideart die Zeit zwischen September/Oktober und der Ernte im Juli/August, bei Sommergetreide etwa die Zeit von März bis August/September. Der Winterraps wird ab Mitte August gesät und im Juli/August geerntet. Über die gleiche Zeit erstreckt sich somit die Nutzzeit. Bei Grünland beginnt die Nutzzeit etwa Ende März, also mit Beginn des Wachstums und endet im Oktober/November.
Auf Wirtschaftswegen, die landwirtschaftlich genutzte Flächen durchziehen,
sind generell das Wandern und das Fahren mit Fahrrädern erlaubt, es sei denn sie sind aus straßenrechtlichen Gründen dafür ausdrücklich gesperrt.
Verboten ist verständlicherweise das Ablegen von Abfällen, beispielweise von Getränkedosen u.a..
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die entsprechend geahndet werden können.